Steuertermine 2021
Damit Sie keinen Termin versäumen, hier alle Termine für
- Lohnsteuer,
- Umsatzsteuer,
- Gewerbesteuer,
- Grundsteuer,
- Einkommensteuer und
- Körperschaftsteuer

Damit Sie keinen Termin versäumen, hier alle Termine für
Sie möchten 2020 noch Steuern sparen? Und liebäugeln schon länger mit einem neuen Laptop oder benötigen einen vernünftigen Bürostuhl? Dann machen Sie sich doch eine Freude und senken gleichzeitig Ihre Steuerlast.
Für Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende
Wenn Sie jetzt noch in kleinere Maschinen, Büroausstattung, Computer oder Smartphones investieren, können Sie diese Gegenstände (im Fachjargon „Geringwertige Wirtschaftsgüter“, kurz GWG) bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Teurere Gegenstände müssen Sie hingegen jeweils über mehrere Jahre abschreiben.
Je nach Höhe der Investition können Sie dabei ein Wahlrecht nutzen:
Mit diesem Wahlrecht können Sie als Unternehmer also „Steuerpolitik“ betreiben: Kaufen Sie für sich und Ihre Mitarbeiter beispielsweise 10 hochwertige Bürostühle im Wert von 800 Euro je Stuhl, können Sie entweder im Jahr der Anschaffung 8.000 Euro von der Steuer absetzen oder alternativ jeweils 1.600 Euro pro Jahr in den nächsten fünf Jahren.
Wir zeigen Ihnen mit einer Vergleichsrechnung gern Ihren steuerlichen Vorteil auf.
Für Arbeitnehmer
Selbst wenn Sie kein Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung absetzen können – Büromöbel und technische Geräte können Sie trotzdem steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist hier lediglich, dass Sie sie nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke verwenden. Auch hier gilt der Nettobetrag von € 800 als Höchstgrenze, damit die Anschaffung in voller Höhe als Ausgabe anerkannt wird. Ansonsten werden die Kosten auf mehrere Jahre abgeschrieben.
Wie sieht Ihre Gewinnerwartung 2020 aus? Sind die Umsätze zurückgegangen, Aufträge weggebrochen, doch die Ausgaben laufen weiter? Ergibt sich bis zum Ende des Jahres unter dem Strich ein Verlust? Dann profitieren Sie möglicherweise von zwei steuerlichen Neuregelungen im Rahmen des Konjunkturpakets:
Diese Erleichterung wird eher bei mittelständischen Betrieben greifen. Nehmen wir an, Sie sind mit Ihrem Unternehmen – einer GmbH – stark von Covid-19 betroffen, und es ist absehbar, dass Sie im Jahr 2020 einen Verlust machen. Nehmen wir weiter an, dass der Verlust erheblich ist, zum Beispiel 7 Mio. Euro.
Bisherige Regelung
Nach der alten Regelung konnten Sie in diesem Beispiel maximal einen Betrag von 1 Mio. Euro in das Jahr 2019 zurücktragen und daraus ab dem Jahr 2021 (!) eine Steuererstattung von rund 15 % Körperschaftsteuer (Gewerbesteuer ist nur vortragsfähig), also 150.000 € erhalten.
Den restlichen Verlust konnten Sie nur vortragen und mit späteren Gewinnen verrechnen. Allerdings mit folgender Einschränkung: Bis zu einem Sockelbetrag in Höhe von 1 Mio. Euro je Veranlagungszeitraum verbleibt es beim unbeschränkten Abzug. Über den Sockelbetrag hinausgehende Verluste können lediglich bis zu 60 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
Aktuelle Regelung
Durch das Konjunkturpaket dürfen Sie nun bis zu 5 Mio. Euro zurücktragen. In dem obigen Beispiel erhalten Sie damit 15 % aus 5 Mio. Euro, also 750.000 € sofort erstattet. Die restlichen 2 Mio. Euro können auch hier wieder nach obiger Manier nur vorgetragen werden.
Haben Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, und sind Sie verheiratet? Dann verdoppeln sich die oben genannten Beträge.
Gleichzeitig wurde flankierend eine Regelung geschaffen, die für alle Unternehmensgrößen gilt:
Grundsätzlich ist ein Rücktrag logischerweise erst möglich, wenn der Verlust festgestellt ist, also die Steuererklärung – in unserem Beispiel – für das Jahr 2020 erstellt wurde. Also frühestens ab dem Jahr 2021. Da würde aber eine Liquiditätshilfe, die jetzt benötigt wird, unter Umständen nicht mehr viel bringen. Deshalb können die für das Jahr 2020 erwarteten Verluste bereits heute mit den Gewinnen aus dem Jahr 2019 finanzwirksam verrechnet werden. Da die Unternehmen meist nicht verlässlich abschätzen können, wie hoch der Verlust dieses Jahr tatsächlich ausfallen wird, wird hierzu ein vereinfachtes Pauschalverfahren genutzt: Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 % der Einkünfte aus dem Jahr 2019 als Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 abgezogen. Sollte sich dann später herausstellen, dass die Verluste im Jahr 2020 doch nicht so hoch gewesen sind wie erwartet, dann wird mit der Veranlagung für das Jahr 2020 auch die Steuerfestsetzung für 2019 nachträglich geändert.
Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an!
Verlustrücktrag auch für Vermieter
Ein Verlustrücktrag kommt übrigens auch in Betracht, wenn ein Vermieter wegen der Corona-Krise im Jahr 2020 vorübergehend keine Mietzahlungen erhält und deshalb voraussichtlich einen Vermietungsverlust 2020 einfährt.
Beabsichtigen Sie, in naher Zukunft eine Mietwohnung zu bauen, so haben wir gute Nachrichten für Sie: Zusätzlich zur linearen AfA von 2% können Sie in den ersten vier Jahren 5% Sonder-AfA geltend machen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Grundsätzlich wird die Sanierung, Modernisierung oder Erweiterung von bestehendem Wohnraum nicht gefördert. Schaffen Sie aber durch den Umbau erstmals neuen Wohnraum, indem Sie zum Beispiel das Dachgeschoss ausbauen oder bisher gewerblich genutzte Räume in Wohneinheiten umbauen, ist eine Förderung möglich.
Auch der Kauf einer Immobilie wird gefördert. Voraussetzung ist hier, dass Sie im Jahr der Fertigstellung den Kauf abschließen.
Planen Sie den Bau oder Kauf von Mietwohnungen, sprechen Sie uns an. So können wir die bestehenden Stolperfallen umgehen.
In dieser 36 Seiten starken Broschüre haben wir alle steuerlich relevanten Informationen für das Jahr 2020 zusammengestallt.
Da ist für jeden was dabei:
Alle Steuertermine übersichtlich auf einer Seite zusammengestellt.
Ins neue Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur müssen alle Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Blockheizkraftwerke eingetragen werden.
Kurz und bündig: Alle neuen Anlagen, die Strom erzeugen, müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme in das neue Marktstammdatenregister eingetragen werden.
Wenn Ihre Photovoltaikanlage schon im alten Anlagenregister gemeldet war und keinen Batteriespeicher hat, gilt eine weniger strenge Frist.
Wenn Sie Ihre Anlage nicht registrieren, drohen ein Bußgeld und der Verlust Ihrer EEG-Vergütung.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
Sie wollen mit der Zeit gehen und Ihre Akten digital und papierlos archivieren?
Das können Sie gerne tun. Allerdings müssen Sie dabei die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)„, beachten.
Die wichtigsten Aspekte hieraus haben wir nachfolgend für Sie gerafft zusammengetragen:
Technische Vorgaben und Standards für das elektronische Archivsystem sind nicht vorgeschrieben. Sie sind damit frei in der Wahl einer entsprechenden Lösung, soweit diese den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Buchführung und Dokumentation entspricht.
Belege (in papier- oder in elektronischer Form ) sind zeitnah, also möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung abzulegen. Das bedeutet, sie müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt archiviert werden, um mögliche Verluste und Manipulationen auszuschließen.
Hier müssen Sie gewährleisten, dass die Hardware sowie die durch Sicherheitsmaßnahmen geschützt sind. Eine bloße Ablage im Dateisystem funktioniert nicht.
Alle Archivierungsobjekte müssen mit einem nachvollziehbaren und eindeutigen Index versehen werden. Außerdem müssen Sie sicherstellen, dass das elektronische Dokument unter dem zugeteilten Index verwaltet wird und recherchiert werden kann.
Bei einer elektronischen Weiterverarbeitung müssen alle Versionen archiviert und als solche zu erkennen sein.
Sie haben die freie Wahl unter den technischen Formaten , solange die Lesbarkeit und die maschinelle Auswertbarkeit sichergestellt sind. Während des Archivierungsvorgangs darf allerdings keine Verkleinerung der Datenmengen erfolgen, die den Verlust steuerlich relevanter Daten zur Folge hätte.
Hier müssen Sie sicherstellen, dass das Archivsystem in quantitativer und qualitativer Hinsicht die gleichen Auswertungen der aufzeichnungs-und aufbewahrungspflichtigen Daten ermöglicht, als wären die Daten noch im Produktivsystem.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat die Finanzverwaltung das Recht, Einsicht in elektronische Dokumente zu nehmen und die EDV des Unternehmens zur Prüfung der Dokumente zu nutzen. Ebenso kann sie, im Rahmen einer Volltextsuche, elektronische Dokumente recherchieren und diese maschinell auswerten. Auch im Fall digitalisierter Rechnungen müssen Sie dem Betriebsprüfer auf Verlangen die Einsicht in die elektronischen Rechnungen gestatten.
Der Betriebsprüfer darf die Hard- und Software des Unternehmens uneingeschränkt nutzen. Das gilt auch dann, wenn die Belege noch als Papieroriginale vorhanden sind.
Hierzu müssen Sie beim zuständigen Finanzamt einen schriftlichen Antrag stellen.
Für elektronische Rechnungen existiert hier eine Sondervorschrift. Demnach muss eine vollständige Fernabfrage der betreffenden Daten sowie deren Herunterladen und Verwendung gewährleistet sein. Sie haben dabei dem Finanzamt den jeweiligen Aufbewahrungsort mitzuteilen.
Den gesamten Prozess der Archivierung und digitalen Speicherung müssen Sie in einer Verfahrensdokumentation nierderschreiben. Aus dieser muss ersichtlich sein, wie die in den GoBD definierten Ordnungsvorschriften umgesetzt wurden.
Sie muss zudem verständlich und in angemessener Zeit nachprüfbar sein. Änderungen müssen nachvollzogen sowie die die gesetzliche Aufbewahrungsfrist eingehalten werden . Insgesamt sollte sich der Umfang der Verfahrensdokumentation an der Komplexität der Geschäftstätigkeit orientieren.
Wenn Sie das alles beachten, steht einer digitalen Archivierung nichts mehr im Weg. Gerne unterstützen wir Sie auf dem Weg dahin. Bitte sprechen Sie uns an!
Achtung Stolperfalle Teilzeit- und Befristungsgesetz Ab 01.01.2019 können bestimmte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aufgrund der gesetzlichen Regelungen im neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz sozialversicherungspflichtig werden.
Seit dem 01.01.2019 beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn 9,19 € pro Stunde. Bisher konnten geringfügig Beschäftigte monatlich bis zu 50 Stunden arbeiten, ohne dass die Sozialversicherungspflichtgrenze erreicht wurde. Durch die Anhebung des Mindestlohns wird die Zahl der Stunden auf nur noch 48 Stunden pro Monat reduziert. Anderenfalls wird die Geringverdienergrenze überschritten.
Die große Unbekannte
Eine vielleicht nicht bekannte Regelung steckt in dem neuen
Teilzeit- und Befristungsgesetz. Werden keine eindeutigen Regelungen zur
täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gelten
seit dem 01.01.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr wie bisher eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden.
Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung vereinbaren wollen, für die die Pauschsteuer zur Anwendung kommen soll, dann darf der Arbeitslohn monatlich 450 € nicht überschreiten. Erfolgt die Tätigkeit in Form der Arbeit auf Abruf, müssen Sie im Arbeitsvertrag unbedingt eine feste Arbeitszeit vereinbaren, deren Entlohnung im Monat die 450-Euro-Grenze nicht übersteigt. Bei dem zurzeit allgemein geltenden Mindestlohn von 9,19 €/Stunde darf die Monatsarbeitszeit demnach 48,5 Stunden nicht übersteigen, wenn eine geringfügige Beschäftigung vorliegen soll. Fehlt eine Festlegung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag, kommt das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz zur Anwendung, und es wird gesetzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche, d.h. ca. 80 Stunden pro Monat angenommen.
Beispiel:
Seit dem 01.01.2019 gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als
vereinbart. Legt man den seit 01.01.2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 €
zugrunde, müssen bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat
798,85 € vergütet werden. Die Geringverdienergrenze liegt jedoch nur bei
450 €. Diese Grenze wird damit überschritten.
Die rechtlichen Folgen können sein:
• Die Arbeitnehmer können Lohn nachfordern.
• Die Sozialversicherungsbeiträge können bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden.
Wir raten Ihnen dringend, die Arbeitszeit der Minijobber vertraglich zu fixieren und ausdrücklich darauf zu achten, dass Arbeitszeiten fest vereinbart und hierüber geleistete Arbeitszeiten dokumentiert werden.
info@die-berater-manufaktur.de
Phone: +49 (0) 2622 94 10-0
Fax: +49 (0) 2622 94 10 30
Die-Berater-Manufaktur
Steuerkanzlei Oliver Haag
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. Otto-Siedlung 50
56170 Bendorf