Bei der Anstellung von Familienmitgliedern im Unternehmen geht es um eine Menge Vorteile für beide Seiten – klar, dass das Finanzamt deshalb ganz besonders genau hinschaut, ob auch alles mit rechten Dingen zugeht. Im Grundsatz gilt: Der Vertrag muss immer einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Er muss so gestaltet sein, als wenn Sie ihn mit einem beliebigen familienfremden Mitarbeiter abgeschlossen hätten. Diese Punkte sind dabei wichtig:
1. Das Arbeitsverhältnis muss
konkretisiert sein
Im Arbeitsvertrag muss klar
sein, wer Vertragspartner ist, wann das Arbeitsverhältnis beginnt und wann es
ggf. wieder beendet wird, wenn eine Befristung vorgesehen ist. Außerdem müssen
Eckpunkte wie Urlaub oder Gehaltsbestandteile genauso geregelt werden wie in
anderen Verträgen im Unternehmen.
2. Der Tätigkeitsbereich muss genau
beschrieben werden
Die genaue Beschreibung des
Tätigkeitsbereiches ist Standard in Arbeitsverträgen und sollte deshalb auch im
Vertrag mit dem Partner zu finden sein. Allgemeinplätze wie „Einsatz nach
Bedarf“ halten dem Fremdvergleich nicht stand. Und auch die Arbeitszeit sollte
exakt geregelt sein!
3. Zulässige Gehaltsvereinbarungentreffen
Das Gehalt für den mitarbeitenden
Partner muss in Euro und Cent im Vertrag festgeschrieben sein – das gilt auch
für die Fälligkeit des Gehaltes, in der Regel zum Monatsende. Zusätzlich darf
das Gehalt natürlich leistungsabhängige Komponenten haben, die im Vertrag
geregelt sind. Streit um die Anerkennung wird es immer geben, wenn das
Finanzamt das vereinbarte Gehalt als nicht mehr „angemessen“ einstuft. Ein sehr
niedriges Gehalt führt nicht dazu, dass das Finanzamt die Anerkennung ablehnen
darf – denn ein geringes Gehalt wird sich immer aus der
betriebswirtschaftlichen Lage des Unternehmens erklären lassen. Bei einem
übermäßig hohen Gehalt werden die Finanzämter jedoch hellhörig.
4. Probezeit vereinbaren
Arbeitsverträge ohne
Probezeit sind heutzutage fast undenkbar – sagt auch die Finanzverwaltung und
will deshalb Arbeitsverträge mit dem Partner nicht anerkennen, wenn in ihnen
eine entsprechende Probezeitklausel fehlt. Vorsehen sollte der Vertrag eine
Probezeit von drei bis sechs Monaten.
5. Der Vertrag muss durchgeführt werden
Damit der Arbeitsvertrag
steuerlich anerkannt wird, muss er wie vereinbart im Arbeitsalltag umgesetzt
werden. Das bedeutet: Der Mitarbeiter muss die vereinbarten Leistungen zu den
vereinbarten Zeiten erbringen, der Unternehmer als Arbeitgeber das Gehalt
auszahlen. Ärger wird es geben, wenn nachweisbar ist, dass keine Arbeit
geleistet und „nur“ Gehalt bezogen wurde: Dann wird das Finanzamt dem
Steuersparmodell einen Strich durch die Rechnung machen.
Die Vorteile für das Unternehmen
Der
größte Vorteil ist natürlich, dass alle Lohnkosten, die Sie als Unternehmer
zahlen, als Betriebsausgaben den Gewinn mindern – daran ändert sich
grundsätzlich auch nichts, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis zum Mitarbeiter
besteht. Alle Lohnkosten senken damit unmittelbar den Gewinn des Unternehmers.
Die Vorteile für
das Familienmitglied
Werden
Unternehmer und Partner als Ehegatten zusammen veranlagt, ist der Lohn mit den
Nebenkosten beim Unternehmer absetzbar – im gleichen Atemzug muss der Partner
ihn aber versteuern. Deshalb stellt sich oft die Frage: Was soll das dann
bringen? Eine ganze Menge, lautet die Antwort, denn der Arbeitnehmer muss nur
das Einkommen versteuern, das verbleibt, nachdem er seine Werbungskosten,
Sozialabgaben und außergewöhnlichen Belastungen wie jeder andere Steuerzahler
abgesetzt hat.
Noch
besser sieht es aus, wenn der mitarbeitende Familienangehörige als Minijobber
angestellt werden kann. Denn dann bleibt das Gehalt für den Angehörigen bis zu
450 Euro komplett abgabenfrei, weil Sie als Unternehmer alle Abgaben tragen.
Natürlich
müssen Sie in die Rechnung aber auch eikalkulieren, dass Sozialabgaben zu
zahlen sind, die zum Beispiel beim sozialversicherungspflichtig Angestellten
den Steuervorteil weit übersteigen. Allerdings profitiert das Familienmitglied
dann ja auch im hohen Maße von der sozialen Absicherung:
1. Krankenversicherungsschutz
Gerade wenn keine
Familienversicherung möglich ist, sorgt eine Anstellung im Betrieb mit einem
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für raschen und
günstigen Schutz. Sie müssen lediglich ein Gehalt von mindestens 451 Euro im
Monat vereinbaren und begründen damit ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis. So entsteht für einen Beitrag – Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberanteil– von deutlich unter 100 Euro voller Versicherungsschutz.
2. Finanzielle Unterstützung bei
Arbeitslosigkeit
Eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung lässt zudem auch Ansprüche auf
Arbeitslosengeld beim mitarbeitenden Partner oder Familienmitglied entstehen.
3. Aufbau zusätzlicher Rentenansprüche
Die Anstellung eines
Familienmitgliedes hilft auch dabei, dessen Altersvorsorge aufzustocken. Bei
voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen werden ganz
regulär Anwartschaften für die gesetzliche Rente aufgebaut – Minijobber stocken
die pauschalierte Abgabe des Arbeitgebers heute standardmäßig auf und bauen so
vollwertige Rentenansprüche auf. Zudem ist es möglich, eine betriebliche Altersvorsorge
zu vereinbaren – so wird über die Familienbande die Vorsorgeaufgestockt.